Lohnsteuerrichtlinien 2023 bringen Änderungen bei Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG

Bis dato war ja unsere Argumentation, dass die LStR 2023 kaum Änderungen enthielt, die nicht schon im Vorfeld durch BMF-Schreiben etc. Klarstellung fanden.

Eine Thematik hat sich aber klammheimlich dazwischen geschlichen: Die Vervielfältigungsregelung ist eine beliebte Möglichkeit für betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Durch die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2023 haben sich Änderungen zum 01.01.2023 ergeben.

 

Bekannt ist: Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen können nach § 40 b EStG mit einem Steuersatz von 20 Prozent pauschaliert werden, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Im Fall einer solchen Altzusage muss der Arbeitgeber im Lohnkonto dokumentieren, dass ein Beleg für eine pauschale Versteuerung vor dem 01.01.2018 vorliegt.

 

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer weitere Beiträge erbringen. Dabei vervielfältigt sich der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestanden hat. Angefangene Jahre zählen hier als volle Jahre. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal besteuerten Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat, so nachzulesen in § 40 b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG.

 

Warum das Dienstverhältnis beendet wird, ist dabei unerheblich. Daher lässt sich die Vervielfältigungsregelung z. B. bei einem Arbeitnehmer anwenden, der wegen Erreichen der Altersgrenze aus dem Unternehmen ausscheidet. Auch bei Ausscheiden durch Tod kann für die hinterbliebene Witwe eine Direktversicherung abgeschlossen werden. Ferner lassen sich unverfallbare Anwartschaften von Direktzusagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Lebensversicherer übertragen, sofern sich die unverfallbare Anwartschaft durch die im Rahmen der Vervielfältigungsregelung möglichen Beiträge darstellen lässt.

 

Beispiel zur Vervielfältigungsregelung: Ein Arbeitnehmer verlässt nach 20 Dienstjahren zum 31.12.2023 seinen Arbeitgeber. Dieser hatte nach Ablauf der Probezeit im Jahr 2004 eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen und diese regelmäßig bedient. Aus der maximalen Beitragshöhe von 35.040 Euro (= 20 × 1.752 Euro) abzüglich der Leistungen für 2023 von 1.752 Euro und für die vorangegangenen sechs Jahre (Jahre 2017 ‒ 2022) 10.512 Euro (= 6 × 1.752 Euro) ergibt sich im Rahmen der Vervielfältigungsregelung die zulässige Beitragshöhe von 22.776 Euro.

Die neuen seit 01.01.2023 geltenden LStR 2023 enthalten für die Vervielfältigungsregelung eine Änderung bei der Frage, wann ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

 

  • In R 40b.1 Abs. 11 LStR ist nun geregelt, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann zu vermuten ist, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten (bisher drei Monate) vor dem Auflösungszeitpunkt geleistet wird.

 

  • Nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist die Vervielfältigungsregelung ohne zeitliche Beschränkung anwendbar, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht (bisher: wenn sie spätestens bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde). Demnach sind nun auch Vereinbarungen zu einem späteren Zeitpunkt möglich, ohne dass dies einer Pauschalversteuerung entgegenstünde.
 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer scheidet im Februar eines Jahres aus und erhält im November dieses Jahres noch eine Bonuszahlung. Er kann nun also auch noch nach dem Ausscheiden, z. B. erst im Oktober mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wonach die Bonuszahlung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden soll. Bisher hätte er diese Vereinbarung bis zum Ausscheiden im Februar mit dem Arbeitgeber treffen müssen.

 

Im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz. 43 ist bei den Ausführungen zur Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 S. 3 EStG (noch) zu finden, dass ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses insbesondere dann vermutet wird, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Zusätzlich gilt, dass die Regelung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden kann, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Abzuwarten ist, ob es hier zu einer Angleichung mit der neuen Regelung für § 40b-Verträge kommt.

 

Praxistipp: Zu begrüßen ist die Verlängerung von drei auf zwölf Monate vor Dienstaustritt und die unbegrenzte Nutzung nach Dienstaustritt, sofern ein sachlicher Zusammenhang zur Beendigung des Dienstaustritts besteht. Betroffen ist aber nur der Fall der pauschalen Lohnsteuer. Die Regeln zur Anwendung der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG sind hiervon nicht betroffen.

 

 

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