Lohnsteuererstattung an Arbeitnehmer im Ausland

Immer wieder kommt es vor, dass der Arbeitgeber bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuer auf Zahlungen einbehält, für die Deutschland nach einem DBA kein Besteuerungsrecht hat. Bislang lehnte die Finanzverwaltung in solchen Fällen bei Arbeitnehmern aus EU/EWR-Staaten eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer ab. Das hat sich mit den Lohnsteuerhinweisen 2017 geändert.

Mit den Lohnsteuerhinweisen 2017 lässt es die Finanzverwaltung nun zu, dass beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer einen Erstattungsantrag stellen, soweit die Einkünfte noch nicht in eine Antragsveranlagung einbezogen wurden. Der (formlose) Antrag ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen.

 

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