Lohnfortzahlung für Katastrophenschutzhelfer

Die gegenwärtige Flutkatastrophe hat eine Welle der Hilfs- und Unterstützungsbereitschaft ausgelöst.Daneben waren eine Vielzahl an Mitgliedern der Feuerwehren sowie des Katastrophenschutzes und der technischen Hilfswerke sowie sonstiger Verbände pausenlos im Einsatz, um den betroffenen Menschen zu helfen.

Doch was hat das mit Arbeitsrecht zu tun? Nun, fast in jedem Unternehmen finden sich Mitarbeiter, die in der Feuerwehr oder im THW tätig sind und die durch die hierfür nötigen Einsätze ausfielen.

Eindeutig geregelt ist, dass diese Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Sie als Arbeitgeber haben, da sie durch ihre Einsätze keine finanziellen Nachteile erleiden sollen.

Als Arbeitgeber haben Sie aber meist die Möglichkeit, als privater Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen zu stellen. Die Feuerwehrgesetz der Länder und das vom Bund erlassene Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) z.B. enthalten Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst oder Dienst im Katastrophenschutz leisten.

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

  • wenn der Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet hat, an die Gemeinde, deren Feuerwehr er angehört
  • wenn der Arbeitnehmer Dienst im Katastrophenschutz geleistet hat, an die Kreisverwaltungsbehörde.

Zuständig ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Einheit stationiert ist, der der Arbeitnehmer angehört.

Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche weichen nach den jeweiligen Gesetzen zum Teil voneinander ab. Wichtigster Unterschied ist, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz fortgewährter Leistungen nach dem KatSG erst hat, wenn der Arbeitsausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen hat.

Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören im Regelfall folgende Leistungen:

  • Geldlohn, z. B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • Sachlohn (Deputatleistungen) soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich,wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt;
  • Lohnzulagen, z.B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst-und Frostzulage, soweit sie Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die dem Arbeitnehmer wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen er arbeitet
  • Gratifikationen und Prämien, insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie, Anwesenheitsprämie
  • Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Versorgungseinrichtungen des Baugewerbes (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem auf Grund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst

Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Dazu gehören:

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken− und Rentenversicherung
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte
  • Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit

 

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