Lohn- und Umsatzsteuer auf Elektrofahrräder

Elektrofahrräder stellen nicht mehr wie früher nur eine Entlastung für körperlich weniger aktive Menschen dar; stattdessen gibt es nun sogar Mountainbikes mit Elektromotor und ähnliche Alternativen, die für alle, die gern Fahrrad fahren interessant sind.

Lohnsteuerlich stellt sich beim Fahrrad immer die Frage, ob es sich bei einem Elektrofahrrad um ein E-Bike oder Pedelec handelt und damit, ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug zu betrachten ist:
– E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie sind bereits ab 6 km als Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig.
– Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt
o die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie als Fahrrad;
o eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, gelten sie als zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG).

Einstufung als Fahrrad
Der monatliche Durchschnittswert der Privatnutzung bei einem Elektrofahrrad wird insgesamt mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (brutto) des Herstellers festgesetzt. Damit abgegolten sind die Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In die Bemessungsgrundlage – der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers – sind alle fest an- oder eingebauten Zubehörstücke, wie Ersatzakkus, Klickpedale oder Gepäckträger, einzubeziehen.

Praxistipp: Auch wenn der geldwerte Vorteil oftmals geringe Beträge umfasst: die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich ist auf Dienstfahrräder nicht anwendbar.

Einstufung als Kraftfahrzeug
Soweit E-Bikes oder Pedelecs als Kraftfahrzeug eingestuft werden, sind die für eine Kraftfahrzeugüberlassung einschlägigen steuerlichen Regelungen anzuwenden. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises und 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern.

Elektrofahrrad als Geschenk des Arbeitgebers
Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad schenken, ergeben sich steuerlich folgende Konsequenzen:
– Die kostenlose Übereignung ist als Sachbezug lohnsteuerpflichtig und wird mit 96 % des üblichen Endpreises bewertet. Der Arbeitgeber kann die 2.832 Euro individuell oder – wenn das Elektrofahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gegeben wird – mit 30 % pauschal versteuern.
– Die Anschaffung des Arbeitgebers kann nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Ein Vorsteuerabzug ist daher von vornherein ausgeschlossen.

Förderung der kostenlosen Stromaufladung
E-Bikes und Elektromobile stellen Arbeitgeber vor die Herausforderung der „kostenlosen“ Stromgewährung. Ermöglicht der Arbeitgeber Arbeitnehmern das kostenlose elektrische Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs, handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bei kleineren Beträgen kann die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro im Monat hier angewendet werden. Sollte diese Grenze z. B. durch den Erhalt anderer Sachzuwendungen überschritten werden, kann der Arbeitgeber den Vorteil – sofern er die Aufladung zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt – mit 30 % pauschal versteuern.

Neue Ansätze zur steuerfreien Leistung
Die gesetzliche Neuregelung sieht hier vor, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Stromaufladungen steuerfrei sein sollen (§ 3 Nr. 46 EStG-E). Eine umsatzsteuerliche Befreiung ist nicht vorgesehen. Noch unklar ist, ob die Steuerfreiheit nicht nur für das kostenlose Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen, sondern auch von Elektrofahrrädern gilt.

Aufladegerät
Übereignet der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine Ladevorrichtung kostenlos bzw. verbilligt an seinen Arbeitnehmer oder leistet er einen Zuschuss zu deren privater Anschaffung, ist auch dies ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.

Geplant ist nun eine gesetzliche Neuregelung, nach der die Vorteile aus der Übereignung von Ladevorrichtungen – befristet in der Zeit zwischen 2017 und 2020 – mit 25 % pauschal versteuert werden können.

Praxistipp: Sowohl die Pauschalbesteuerung mit 30 % als auch mit 25 Prozent setzen voraus, dass der Arbeitnehmer die Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Lohn erhält. Bei einer Entgeltumwandlung wäre eine Pauschalversteuerung nicht möglich.

 

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