Die Bundesregierung plant strengere Regeln für Leiharbeit und Werkverträge: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit nach neun Monaten, Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und Einsatzverbot bei Streiks.
Anfang Juni hat das Bundeskabinett die geplanten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen und setzt damit die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag um.
Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer: Ab 2017 gilt es nach 18 Monaten: entweder der Arbeitnehmer wird fest eingestellt oder er wird durch einen anderen ersetzt. Leiharbeit ist von ihrem Grundsatz her entsprechend der europäischen Leiharbeitsrichtlinie aber nur auf eine begrenzte Zeit ausgelegt.“
Equal Pay: der in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie verankerte Diskriminierungsschutz fordert die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern, insbesondere auch beim Gehalt.
Bisher sieht das deutsche AÜG die Ausnahme vor, dass über Tarifverträge abweichende Löhne und Gehälter vereinbart werden können. Durch die Änderung des Gesetzes wird nun die Möglichkeit, durch Tarifverträge vom Equal-Pay-Grundsatz abzuweichen, eingeschränkt. Trotzdem blieben diverse Optionen bestehen, über Tarifverträge bis zu neun Monate (bei Branchenzuschlägen sogar bis zu 15 Monate) ein anderes Gehalt an Leiharbeiter zu zahlen.
Zudem dürfen Leiharbeiter grundsätzlich nicht mehr bei Arbeitskämpfen als Streikbrecher eingesetzt werden. Hintergrund ist unter anderem die Tatsache, dass tarifvertragliche Regelungen nach bisherigem Recht nicht für ausländische Unternehmen gelten, die Arbeitskräfte nach Deutschland entleihen. In der Vergangenheit hatten angeblich Arbeitgeber „gezielt auf Leiharbeitskräfte aus dem Ausland zurückgegriffen“, heißt es zur Begründung des Kabinetts. Arbeitgeber dürfen zwar immer noch Streikbrecher einsetzen, aber ab dem 1. Januar 2017 eben nur eigene Arbeitnehmer, die dem Streikaufruf der jeweiligen Gewerkschaft nicht folgen.
Der aktuelle Gesetzesentwurf muss noch im Bundestag verabschiedet werden, bevor er am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.