das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung von gestern beschlossen, dass mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die derzeitigen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld für die Zeitarbeit, die zum 31. Dezember 2021 auslaufen sollten, werden ebenfalls verlängert.
Die wichtigsten Aspekte der Verordnung laut BMAS-Pressemitteilung im Überblick:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Achtung: Urlaub muss weiterhin aktuell abgebaut sein.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Der Zugang für Zeitarbeitskräfte zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
Hier die vollständige Info des BMAs: BMAS – Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern