Kur ist nicht gleich Kur

Während einer ambulanten Vorsorgekur besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung stattfindet.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Mai 2016 entschieden, dass eine Angestellte des Landes Niedersachsen, die eine von ihrer Krankenkasse bezuschusste ambulante Vorsorgekur in einem Kur- und Wellnesscenter in Anspruch genommen hatte, keine Entgeltfortzahlung erhielt.

Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn eine solche Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und die Maßnahme keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

 

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