Ein Sozialplan darf nach Urteil des EuGH zwar eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Bei der Berechnung der Entlassungsabfindung darf aber nicht auf den möglichen Bezug einer Altersrente wegen Behinderung abgestellt werden.
Im verhandelten Fall sah der Sozialplan die Berechnung der Abfindung nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Falle einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung vor.
Dies ist durchaus möglich, aber vorsicht: Ein Schwerbehinderter würde dabei aber eine geringere Abfindung als ein nichtbehinderter Arbeitnehmer erhalten. Das verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen. Abfindungsregelungen sollten auf diese Problematik hin geprüft werden, um hier ein böses Erwachen zu verhindern.