Künstlersozialabgabe wird stärker kontrolliert

Wer regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe zahlen. Hier sei darauf hingewiesen: Die Prüfungen, ob die Beiträge korrekt bezahlt wurden, sollen verschärft werden.

Eine Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen bezahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen und Werke selbstständiger Künstler und Publizisten für Zwecke des Unternehmens nutzen.

Wer ist abgabepflichtig?
Damit sind einerseits Unternehmen abgabepflichtig, die klassischerweise Künstler oder Publizisten auf freiberuflicher Basis beauftragen wie Verlage, Rundfunk- und Fernsehanstalten oder Theater. Künstlersozialversicherungspflichtig sind aber außerdem Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Damit kann beispielsweise ein Handwerksbetrieb oder ein Rechtsanwalt abgabenpflichtig werden, wenn er für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Erstellen von Flyern oder Gestaltung des Internetauftritts) auf Grafiker, Fotografen Werbetexter oder Journalisten zurückgreift. Ob der beauftragte Künstler oder Publizist überhaupt in der Künstlersozialversicherung ist, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle.

Bestandsfallprüfungen
Die Zahlung der Abgabe erfolgt an die Künstlersozialkasse; mit der Prüfung der Unternehmen hinsichtlich der Beiträge zur Künstlersozialversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung betraut. In den vergangenen Jahren stand dabei im Vordergrund, herauszufinden, welche Betriebe überhaupt künstlersozialabgabepflichtig sind. Nun sollen vermehrt sog. Bestandsfallprüfungen durchgeführt werden. Das heißt: Es soll regelmäßig kontrolliert werden, ob die Beträge korrekt abgeführt wurden. Zu beachten ist: Nicht gezahlte Beiträge können für bis zu 5 Jahre nachgefordert werden.

Achtung: Zum 01.01.2014 wurde Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung erhöht. Er beträgt nun 5,2 % des an den Künstler oder Publizisten gezahlten Nettohonorars (in 2013: 4,1 %). Vom Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellte Nebenkosten, z. B. für Material oder Telefon, sind für das Nettohonorar mit zu berücksichtigen.

Meldefrist und Aufzeichnungspflichten
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres die Summe der beitragspflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse zu melden. Jedes an einen Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt sollte fortlaufend nach dem Tag der Zahlung dokumentiert erden. Die Deutsche Rentenversicherung ist auch dazu berechtigt, Einsicht in die Finanzbuchhaltung des Unternehmens zu nehmen, um zu bewerten, ob weitere Honorare geflossen sind. Wenn für ein künstlerisches Werk oder eine entsprechende Leistung mehrere Entgelte gezahlt werden, so müssen die Aufzeichnungen gewährleisten, dass diese Entgelte jederzeit für die Ermittlung des Gesamtentgelts listenmäßig zusammengeführt werden können.

Zu beachten ist: Eine Abgabepflicht besteht ausschließlich bei Zahlungen an sog. natürliche Personen (Freiberufler) oder Zusammenschlüsse in Form einer GbR. Nicht beitragspflichtig zur Künstlersozialkasse sind dagegen Zahlungen an „juristische Personen“ wie z. B. eine GmbH.

Wann liegt eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vor?
Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz ist Voraussetzung für die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse, dass „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt werden. Damit ist klargestellt, dass eine nur einmalige Auftragserteilung noch nicht zur Beitragspflicht führt. Eine genaue gesetzliche Abgrenzung zwischen „nicht nur gelegentlich“ und „nur gelegentlich“ gibt es nicht.

Für den Fall, dass auf einer Veranstaltung des Unternehmens künstlerische oder publizistische dargeboten werden (Beispiel: Auftritt von Musikern), hat sich der Gesetzgeber aber nun konkret festgelegt: Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Bei Eigenwerbung des Unternehmens reicht nach Angabe der Künstlersozialkasse für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung bereits eine gewisse Regelmäßigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß aus, wobei es hierbei sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge ankommt. So kann bereits eine einmalige jährliche Auftragserteilung, die ein erhebliches wirtschaftliches Ausmaß hat, für die Beitragspflicht ausreichen (z. B. bei einer einmal pro Jahr stattfindenden Messe).

 

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