Sehr häufig werden Arbeitsverhältnisse zu Beginn einer Tätigkeit befristet. Die Idee dahinter ist, die Eignung des Mitarbeiters zu testen, wofür die gesetzliche Probezeit mit 6 Monaten oftmals zu kurz erscheint. Daraus entstehen dann auf 12 Monate befristete Verträge mit einer Probezeit von 6 Monaten.
Die Arbeitsgerichte stehen diesen Ansätzen immer kritischer gegenüber: Aktuell entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Juli, dass eine Probezeitdauer von vier Monaten bei einem auf 12 Monate befristeten Vertrag nicht mehr verhältnismäßig ist. Damit war die Probezeitvereinbarung unwirksam. Das LAG legte fest, dass eine Probezeitdauer von vier Monaten im Verhältnis zur Befristungsdauer von einem Jahr zu lang wäre und gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Grundsätzlich hält das LAG eine 25 %ige Probezeitdauer als Regelfall bei einer einjährigen Befristungsdauer für angemessen. Daraus folgte jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt: der Arbeitsvertrag konnte in diesem Fall so ausgelegt werden, dass stattdessen die vierwöchige Kündigungsfrist, die für die Zeit nach Ablauf der Probezeit maßgeblich gewesen wäre, gelten sollte.
Hier wird aber deutlich, wie wichtig es ist, auf die richtige Vertragsgestaltung bei den befristeten Arbeitsverträgen zu achten.