Kündigung von minderjährigem Azubi – Was muss beachtet werden?

Leider stellt sich auch im Bereich der Ausbildung immer häufiger die Frage, ob ein Azubi nach der Probezeit weiter beschäftigt werden soll. Besonders prekär scheint dies häufig im Zusammenhang mit minderjährigen Auszubildenden zu sein.

Zunächst noch einmal zur Klarstellung: auch bei Beendigung einer Tätigkeit in der Probezeit ist eine Kündigung von Nöten.

Laut aktueller Rechtsprechung reicht es aus, wenn einem minderjährigen Auszubildenden zugestellte Kündigung in dem Willen abgegeben wurde, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, d.h. in seinen „Herrschaftsbereich“ gelangt. Wohnt der Jugendliche noch bei seinen Eltern, kommen Sie Ihrer Pflicht daher damit prinzipiell nach, wenn sie die Kündigung in den gemeinsamen Briefkasten werfen bzw. das Kündigungsschreiben per Post zustellen lassen. Damit haben Sie die Kündigung wirksam erklärt. Das gilt auch dann, wenn die Eltern z. B. verreist sind und erst später von der Kündigung erfahren.

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass das Schreiben den Auszubildenden und seine Eltern unter normalen Umständen rechtzeitig erreicht. Sie brauchen also keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass  der gesetzlichen Vertreter unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

 

 

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