Kündigung einer Schwangeren als Diskriminierung?

Kündigt ein Arbeitgeber einer Schwangeren, kommt es für die Frage, ob eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber von der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt wusste. Zwei Fälle, die vom BAG abgeurteilt wurden, zeigen, dass es hier zwei völlig unterschiedliche Richtungen gibt:

Fall A. Ein Arbeitgeber kündigte regulär, ohne dass er von der Schwangerschaft wusste. Darin sah das BAG keine diskriminierende Benachteiligung, die eine Entschädigung auslösen würde. Selbst das „Festhalten“ an der Kündigung, nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Fall B: Hier verstieß der Arbeitgeber gegen das Mutterschutzgesetz. Er kündigte einer Arbeitnehmerin am gleichen Tag, an dem sie erfahren hatte, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt benachteiligt die Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG und löst daher einen Ent-schädigungsanspruch nach § 15 AGG aus.

 

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