Ist ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, muss er dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Die Mitteilungspflicht umfasst auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Übersteigt diese drei Kalendertage, muss der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Vorsicht aber, wenn Sie diese Thematik in einer Betriebsordnung gemeinsam mit dem Betriebsrat geregelt haben. Grundlegende Änderungen müssen hier dann mit dem Betriebsrat gemeinsam abgestimmt werden.
Stopp der Entgeltfortzahlung
Solange Ihr Mitarbeiter die ärztliche Bescheinigung schuldhaft nicht vorlegt, dürfen Sie die Entgeltfortzahlung verweigern; müssen aber nachzahlen, sobald die Bescheinigung eingereicht wurde. Dabei ist nicht erheblich zu begründen, warum die Bescheinigung nicht früher erbracht werden konnte, die nachgereichte Unterlage reicht aus.
In der Regel wird Krankengeld darüber hinaus erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer gezahlt. Während der Zeit der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch. Es gibt aber Fälle, in denen – zumindest zunächst – eine Entgeltfortzahlung nicht erfolgt.
So beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Tritt während dieser Wartezeit Arbeitsunfähigkeit ein, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, nicht auf Lohnfortzahlung. Nach Ablauf der ersten vier Wochen besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch wieder voll, also für sechs Wochen. Der Anspruch auf Krankengeld während der Wartezeit ruht allerdings, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Krankengeld wird dabei immer von dem Tage an gezahlt wird, der dem Tag der ärztlichen Feststellung erfolgt.
Folgebescheinigung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss Ihr Mitarbeiter eine neue Bescheinigung vorlegen. Oftmals führt dies zu Streitigkeiten, da der Mitarbeiter die Verlängerungsbescheinigung nicht unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist vorlegen muss. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die weitere Fortzahlung des Arbeitsentgelts solange zu verweigern, bis eine Fortsetzungsbescheinigung vorliegt.
Arbeitsunfähigkeit im Ausland
Der Arbeitnehmer hat auch im Urlaub im Ausland gegenüber dem Arbeitgeber und seiner gesetzlichen Krankenkasse Verpflichtungen und hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.