Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann. In diesem Fall ist die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze nutzbar. Demgegenüber sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Krankenzusatzversicherung der Arbeitnehmer Barlohn.
Das BMF hatte sich hier klar aufgestellt: Leistungen in eine betriebliche Krankenversicherung sind Arbeitslohn und damit voll steuer- und sv-pflichtig.
Aus den Urteilen ergeben sich aber viele Fragen: Wie wirkt sich diese Rechtsprechung aus? Wird das BMF sich der Entscheidung anschließen? Die augenblickliche Tendenz ist eher NEIN.
Welche Versicherungsprodukte sind betroffen? Gilt die Rechtsprechung für Neu- und Bestandskunden? Gilt altes oder neues Recht, wenn ein Kunde jetzt die betriebliche Krankenversicherung (bKV) abschließt? Ab wann kann der Arbeitgeber die Rechtsprechung anwenden? Gibt es eine Übergangszeit?
Klarheit gibt es hier leider noch nicht. Das BMF wird mit einem Schreiben dazu Stellung beziehen. Damit ist aber vermutlich erst im Februar 2019 zu rechnen.
Praxistipp: Steuern Sie neue Verträge in der Form, dass nur Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden und führen Sie im Einzelfall eine Anrufungsauskunft zu einem solchen Thema aus. Dann haben Sie zumindest bis zu einer finalen Entscheidung des BMF Sicherheit. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.