Die gesetzliche Rentenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, einem Beschäftigten einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch zu finanzieren. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Büroangestellten entschieden, der unter einer degenerativen Veränderung der gesamten Wirbelsäule leidet.
Zur Linderung der Beschwerden hatte im Klagefall unter anderem der Betriebsarzt dem betroffenen Mitarbeiter dringend geraten, mehrmals täglich die Körperhaltung bei der Schreibtischarbeit zu wechseln, und deshalb die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches empfohlen. Da der Arbeitgeber nicht zur Kostenübernahme bereit war, wandte sich der Kläger an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Der jedoch lehnte den Finanzierungsantrag ab. Begründung: Die Erwerbsfähigkeit des Beschäftigten sei trotz des Rückenleidens weder erheblich gemindert noch gefährdet. Zudem sei nicht die Rentenversicherung, sondern allenfalls der Arbeitgeber zur Finanzierung verpflichtet.
In beiden Punkten widersprach das LSG: Um eine Erwerbsminderung zu verhindern, sei der Angestellte auf die Nutzung eines per Knopfdruck und damit beliebig oft höhenverstellbaren Schreibtisches angewiesen. Und zuständig für dessen Finanzierung sei unter diesen Umständen tatsächlich der Rentenversicherungsträger und nicht der Arbeitgeber.