Immer wieder kommt es erneut zu Unsicherheiten im Bereich der Arbeitszeiterfassung. Daher hier zur Klarstellung: seit August 2022 schreibt das Nachweisgesetz vor, die Vertragsbedingungen von Arbeitsverhältnissen gemäß § 2 NachweisG mit „Mindestinhalten“ im Arbeitsvertrag zu verankern, z.B..:
- die vereinbarten Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen
- der Anspruch auf Erholungsurlaub
- eine Überstundenregelung
Neben Angaben zur Vergütung von Überstunden einschließlich etwaiger Überstundenzuschläge ist es ratsam festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden dürfen.
Ohne eine derartige Überstundenklausel haben Arbeitnehmer ansonsten Anspruch darauf, geleistete Überstunden vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen zu erhalten. In einem eventuellen Streitfall liegt die Beweislast allerdings auf Seiten der Arbeitnehmer.
Für Arbeitgeber wichtig ist, dass Überstunden nur angeordnet werden dürfen, wenn diese durch Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung anordenbar sind.
Nach wie vor steht noch die Entscheidung des EuGH im Raum, dass Überstunden aufgezeichnet werden müssen: Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht keine allgemeine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit vor. Eine solche findet sich nur in § 17 Abs. 1 MiLoG für geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in den Branchen nach § 2a SchwarzarbG sowie im Bereich des Straßentransports nach § 21a Abs. 7 ArbZG. Ansonsten sieht § 16 Abs. 2 ArbZG nur eine Aufzeichnungspflicht für die über 8 Stunden am Tag hinausgehende Arbeitszeit vor.
Das deutsche ArbZG entspricht hier also nicht den Vorgaben des EuGH. Da der Gesetzgeber keine Festlegung traf, erfolgte diese durch das BAG und es wurde fixiert, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Welche genauen Schlüsse nun aus diesem Urteil zu ziehen sind, ist nach wie vor unklar.
Ratsam scheint daher aus Gründen der Beweislast nach wie vor gut, eine Arbeitszeiterfassung zu nutzen, um die Klarheit zu haben. Diese gilt aber zu Gunsten und zu Lasten des Gesetzgebers. Generell ist diese durch die Rechtsprechung eigentlich Vorgabe, ein Gesetz gibt es nach wie vor nicht.