Langsam wird es spruchreif: Der zwischen Union und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag beinhaltet einige steuerliche Neuregelung, die aber noch nicht verabschiedet sind. Um zu vermeiden, dass Sie die 144 Seiten lesen müsen, hier die Zusammenfassung steuerlich, die selbstverständlich dann auch Einfluss auf die Lohnprogramme nimmt, daher die Theorie vorab – allerdings mit dem klaren Hinweis: die Themen sind noch nicht final verabschiedet und sind teil auch noch nicht sehr konkret umfasst:
Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags: derzeit liegt der Betrag bei 4.260 Euro und wirkt sich bereits im laufenden Jahr über die Steuerklasse II aus. Für weitere Kinder gibt es jeweils einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro. Der Entlastungsbetrag soll angehoben bzw. weiterentwickelt werden.
Fortbestehen des Solidaritätszuschlags: Der Zuschlag bleibt bestehen. Mit dem Wachstumschancengesetz aus 2024 sind die Freigrenzen des Solidaritätszuschlags bereits für 2025 und ab 2026 angehoben worden. Diese werden auch schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Damit fällt bei Beschäftigten mit Steuerklasse I erst ab ca. 75.000 Euro Jahresarbeitslohn ein Solidaritätszuschlag an.
Bruttopreisgrenze bei Elektrofahrzeugen: Die steuerliche Unterstützung für E-Fahrzeuge soll nun sogar auf 100.000 Euro erhöht werden. Derzeit gilt für gekaufte Fahrzeuge nach dem 31.12.2023 eine Grenze von 70.000 Euro, – die angedachte Anhebung auf 95.000 Euro fiel ja aus- um 25 % des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil einer Firmenwagennutzung ansetzen zu können.
Entfernungspauschale: Ab 2026 soll die Pendlerpauschale dauerhaft auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer angehoben werden. Derzeit werden 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und erst danach 0,38 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt.
Teilzeitaufstockungsprämie: angedacht ist im Koalitionsvertrag eine steuerfreie Prämie, die Unternehmen Beschäftigten zahlen, die ihre Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit aufstocken.
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen: bisher gilt die Steuerfreiheit vorrangig für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Künftig sollen auch weitere vom Unternehmen gezahlte Überstundenzuschläge steuerfrei bleiben können.
„Aktivrente“: Zusätzliche finanzielle Anreize sollen dazu beitragen, dass sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll laut Koalitionsvertrag bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen können. Hier soll es enge Beschränkungen geben: so gilt dies nur, wenn Regelaltersrente bezogen wird, ein Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorliegt und zudem bleibt trotz Steuerfreiheit der Progressionsvorbehalt in Anwendung.
Mindestlohn/Minijobs: Der Mindestlohn soll auf 15 Euro pro Stunde angehoben werden. Dann würde sich auch die Verdienstgrenze bei einer geringfügigen Beschäftigung auf 650 Euro monatlich statt bisher 556 Euro erhöhen. Die Mindestlohnkommission muss bis 30.06. dazu entscheiden.
Übungsleiter/Ehrenamt: Neue Runde: Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden.
Wichtig: noch ist unsicher, wie die geplanten Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, da dies ein Gesetzgebungsverfahren erfordert.