Die Energiepreispauschale wurde zwar über die Arbeitgeber im Sinne einer Zahlstelle ausgezahlt, es besteht aber kein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Für die Auszahlung der Energiepreispauschale sind nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber ist in diesem Moment nicht Schuldner der Energiepreispauschale. Es handelt sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.