Keine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen mehr

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden (sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln). Es verbleibt bei den bruchteiligen Urlaubstagen – entschied zu Jahresbeginn das BAG.

Aus der Entscheidung des BAG lassen sich – neben dem eingangs aufgeführten Rundungsverbot –insbesondere folgende (allgemeingültige) Aussagen zum Schicksal des Urlaubsanspruchs treffen – insbesondere zu Urlaubsansprüchen im Zusammenhang mit Elternzeiten:

• Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hängt allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, nicht aber von der Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Erbringung der Arbeitsleistung.

• Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Insoweit kommt es allein darauf an, in welchem Umfang im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

• Durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch aus-wirken (§ 17 Satz 1 MuSchG, jetzt: § 24 Satz 1 MuSchG n. F.). Eine diesbezügliche Kürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor.

• Die Elternzeit einer Mitarbeiterin hat als solche keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch, sie wirkt sich insbesondere – trotz der Suspendierung der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis – nicht urlaubsschädlich aus, solange der Arbeitgeber das in § 17 Abs. 1 BEEG normierte Kürzungsrecht im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausübt.

• Wenn sich nach einer ersten Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt, so wird der Resturlaub weiter übertragen (vgl. § 17 Abs. 2 BEEG). Die Tatsache, dass es in der Elternzeit zu keiner Urlaubsgewährung gekommen ist, führt nicht zum Untergang des Urlaubs.

• Der von Gesetzes wegen angeordnete Verfall von Urlaubsansprüchen ist in § 7 Abs. 3 BUrlG ab-schließend geregelt; für weitere Verfallstatbestände ist kein Raum.

• Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch bestehende Urlaubsanspruch in einen reinen Geldanspruch um.

 

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