In vielen Firmen kommt es jedes Jahr zu Diskussionen, ob Tage wie der Rosenmontag oder andere in der Region verbreitete Festtage generell frei zu geben sind. Besonders Betriebsräte setzen sich hierfür gerne ein. Was aber MUSS rechtlich gewährt werden?
Festtage, die in bestimmten Regionen wie Feiertage wirken, aber keine gesetzlichen Feiertage sind, unterliegen der Entscheidung des Arbeitgebers, ob dieser seinen Mitarbeitern frei gibt oder nicht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat aktuell entschieden, dass auch der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht hat.
Der Betriebsrat hat nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 unter anderem bei Arbeitszeitbeginn und –ende sowie der Verteilung der Arbeit auf einzelne Wochentage mitzubestimmen. Er regelt beispielsweise mit, wann verpasste Arbeitszeit nachzuholen ist. Weist der Arbeitgeber aber auf die Möglichkeit der Gewährung eines Urlaubstags für das gefragte Datum hin, liegt kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor.
Arbeitgeber sollten eine feste Regelung treffen, die auch für die kommenden Jahre gilt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass aus einem einmal freigegebenen Tag eine „betriebliche Übung“ argumentiert wird. Auch wenn dieses Argument falsch ist, ist es ratsam, jedem Ansatz dazu im Vorfeld Vorschub zu leisten.