Der Mindestlohn beschäftigt uns umfangreich, so nun auch im Bereich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
In zu entscheidenden Fall war ein Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt. Da der Mindestlohn von EUR 8,50 in dieser Konstellation nicht erfüllt war, forderte der Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber bot eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei geringer Erhöhung des Monatslohns auf 325 Euro an, was den Stundensatz auf 10,16 Euro erhöhte. Nachdem der Hausmeister die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht sah dies nicht als Kündigungsgrund an, da der Arbeitnehmer zulässigerweise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe und entschied, dass die Kündigung unwirksam sei.