Keine Koppelung von Sozialplanabfindung und Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Immer häufiger vereinbaren Unternehmen zusätzlich zum Sozialplan die Zahlung einer Sonderprämie bzw. Abfindungserhöhung, die bei Abschluss eine Aufhebungsvertrags zusätzlich ausgezahlt wird.
So auch in einem Fall, der Ende letzten Jahres vom BAG entschieden wurde: ein Mitarbeiter, der gegen eine Änderungskündigung geklagt hatte und sich letztlich vor Gericht mit seinem Arbeitgeber darauf geeinigt hatte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, wollte diese zusätzliche Abfindungssumme ausgezahlt haben.

Die Auszahlung einer Sozialplanabfindungen darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der betreffende Mitarbeiter auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Betriebsparteien können aber freiwillig eine Regelung treffen, die eine finanzielle Leistungen vorsieht, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet (sogenannte „Turboprämie“). Eine Koppelung beider Regelung ist nicht zulässig.

 

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