Keine Insolvenzumlage für Wohnungseigentümergemeinschaft

Häufig beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften für Verwaltungs- und Instandhaltungsaufgaben Arbeitnehmer; als Arbeitgeber muss die WEG für diese Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Eine Insolvenzgeldumlage entsteht allerdings nicht, stellte das BSG klar. Hintergrund: für Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Insolvenz gesetzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 WEG). Daher sind sie – so das BSG – nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage verpflichtet

Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Meldungen ab sofort ohne die Umlage abgeben und können bereits gezahlte Beiträge zurückholen, indem die für die Vergangenheit überzahlten Umlagebeträge bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe abgezogen werden.

Werden aktuell keine Arbeitnehmer (meist Hausmeister oder Reinigungskräfte) beschäftigt und scheidet damit eine Verrechnung aus, ist ein formloser Erstattungsantrag an die Minijob-Zentrale zu stellen.

Hinweis: Wer die Erstattung bis zum 31. Dezember 2014 beantragt, kann Beiträge bis zum Jahr 2010 zurückfordern.

 

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