Keine Dienstwagensteuer für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Können Arbeitnehmer den Dienstwagen für volle Monate nicht privat nutzen, weil sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies wurde durch das FG Düsseldorf noch einmal klargestellt.

Im konkreten Fall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.02.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde von der Fahrschule erst zum 29.07.2014 aufgehoben. Das FG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer teilweise recht, hat aber nur für die vollen vier Monate März bis Juni 2014 keinen geldwerten Vorteil angesetzt, für die Tage im Februar und Juli blieb es bei der Versteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit, da der geldwerte Vorteil nur für volle Monate der Unterbrechung gekürzt wird.

Wichtig: verbleibt der Firmenwagen im Besitz des Kranken und ist gemäß Car Policy von dessen Angehörigen nutzbar, verbleibt auch der geldwerte Vorteil.

 

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