Kein Wechsel zum Fahrtenbuch während des laufenden Kalenderjahres möglich

Immer wieder kommt es zu Diskussionen bzgl. der Fahrtenbuchmethode und zu Problemen in den Lohnsteuerprüfungen. Ganz wichtig ist, dass die Fahrtenbuchmethode nur Anwendung finden sollte, wenn ein Mitarbeiter sehr sorgfältig agiert und dokumentiert.

So müssen Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für einen Dienstwagen z.B. im ganzen Kalenderjahr führen, sonst kann das Finanzamt die Aufzeichnung als nicht ordnungsgemäß ablehnen. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht Münster gekommen. Werde ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, wäre es denkbar, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil – insbesondere Urlaubszeiten – nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Dieser kann man nur entgehen, wenn man ein ganzes Jahr betrachtet.

Auslöser war die Klage eines kaufmännischen Angestellten, der seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen durfte. Zunächst wurde der geldwerte Vorteil mit der so genannten 1%-Methode berechnet, im Mai begann der Mitarbeiter dann mit den Aufzeichnungen. Grund: Nach der Geburt seines dritten Kindes habe sich herausgestellt, dass das bisherige Dienstfahrzeug kaum noch privat nutzbar war, weil eine Platzierung von drei Kindersitzen nicht möglich gewesen sei.

Laut Gericht kann es aber nicht darauf ankommen, ob der Dienstwagen in einem gewissen Zeitraum für Familienfahrten geeignet war oder nicht. Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, könne nur für alle Steuerpflichtigen einheitlich beantwortet werden. Für Ausnahmeregelungen im Einzelfall bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage, so die Einschätzung der Finanzrichter.

 

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