Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Immer wieder kommt die Frage auf, ob der im Jahr 2020 eingeführte Freibetrag von beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung auch dann abzuziehen ist, wenn die Betroffenen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies verneint das BSG eindeutig.

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als sogenannte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Seit 2004 gilt für pflichtversicherte Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (2020: 159,25 Euro; 2024: 176,75 Euro), um die pflichtversicherten Betriebsrentner zu entlasten.

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