Kein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerber

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einem abgelehnten Bewerber die Gründe für Absage mitzuteilen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April 2012 final entschieden. Ein Unternehmen ist auch nicht gehalten, publik zu machen, ob und aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt oder eine Stelle ein weiteres Mal ausgeschrieben wurde.

Allerdings, so das EuGH, könne eine mangelnde Begründung der Ablehnung als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden. Aufgrund des Arbeitsaufwands, aber auch, weil sich die Unternehmen nicht angreifbar machen wollen, geben die meisten Firmen auch fachliche Gründe nicht an. Die meisten Entschädigungsklagen bleiben bis dato ohne Erfolg, da der Bewerber die notwendigen und stichhaltigen Indizien liefern muss. So reicht es beispielsweise bei einer Klage auf Diskriminierung nicht aus, dass der Bewerber ein Merkmal des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfüllt.

Grundsätzlich gilt, dass die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber nicht zu einer Verhärtung der Vorwürfe führt.

 

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