Überlässt der Arbeitgeber ein Jobticket im Rahmen einer Mobilitätskarte, die in erster Linie der Beseitigung von Parkplatznot auf den ‒ vom Arbeitgeber unterhaltenen ‒ Parkplätzen dient, stellen die Verbilligungen beim Jobticket, die der Arbeitgeber mit dem Verkehrsverbund verhandelt hat, bei den Arbeitnehmern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Diese Auffassung vertritt zumindest das FG Hessen.
Das Jobticket stelle keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe dieser die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, sei nicht entscheidend (FG Hessen, Urteil vom 25.11.2020).