Nicht selten sehen sich Arbeitgeber mit Pfändungsansprüchen gegen ihre Arbeitnehmer konfrontiert. Eine spezielle Frage dabei ist, ob auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden der Arbeitnehmer pfändbar ist. Dies ist eindeutig zu bejahen.
Nach dem Wortlaut des § 850a ZPO ist nur das so genannte Urlaubsgeld geschützt, also das Entgelt, das zusätzlich zur Vergütung während des Urlaubs gezahlt wird. Das Urlaubsentgelt an sich, also die reguläre Vergütung während des Urlaubs, ist dagegen nicht geschützt und damit pfändbar.