Höhere Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen bleiben auch für 2019 aktiv

Nach § 115 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung zur Zeit vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die 70-Tages-Regelung war bis zum 31.12.2018 befristet. Danach sollte wieder Höchstgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen gelten. Ab dem 1.1.2019 gilt die nun jedoch auf Dauer.

Eine kurzfristige Beschäftigung setzt zudem voraus, dass

  • die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird und
  • von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Wird die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt, darf sie nicht länger als 3 Monate dauern, um als kurzfristig zu gelten. Für Beschäftigungen, die regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt werden, sind die 70 Arbeitstage zu berücksichtigen.

Zusammenrechnung kurzfristiger Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie geringfügig oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Auch Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, sind zusammenzurechnen. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung findet nicht statt. Eine Ausnahme stellen lediglich die kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen zu Beginn und Ende der Übergangsregelung nach § 115 SGB IV dar.

Zeitpunkt der Beurteilung
Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung erfolgt. Das ist der Beschäftigungsbeginn oder jede Änderung der Verhältnisse.

Wichtig
Eine Zusammenrechnung kann vermieden werden, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag bis 31.12.2018 geschlossen wird und ein weiterer Rahmenarbeitsvertrag nach einer Unterbrechung von 2 Monaten im Jahr 2019, etwa für die Zeit vom 01.03.2019 bis 29.02.2020, geschlossen wird.

 

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