Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber

Die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Das bedeutet: sowohl Minijobber als auch Midijobber können mehr hinzu verdienen. Der Bundestag beschloss das Gesetz mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen.

Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro. Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, wird sie von 800 auf 850 Euro erhöht. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zudem müssen die Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern. Sie erwerben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen. Auf Antrag können sie von der Rentenversicherung befreit werden. D.h. die Herangehensweise in der Rentenversicherung „dreht sich um 180 Grad“: war ein Geringfügig Beschäftigter bis dato verpflichtend von der eigenen Einzahlung in die RV befreit und konnte aber freiwillig einzahlen, wird er nun bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab dem 01. Januar 2013 verpflichtend in die Rentenversicherung einzahlen und muss sich ausdrücklich dagegen entscheiden, sollte dies nicht gewünscht sein. Hier reicht ein formloser schriftlicher Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist.

Wir haben entsprechend den neuen Anforderungen hier neue Fragebögen entwickelt, die Sie gerne bei uns anfordern oder herunterladen können unter Personalfragebögen.

Für bereits bestehende Minijobverhältnisse werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen, die wie folgt aussehen:

  1. Ein Mitarbeiter hat bereits eine EUR 400,- Beschäftigung und führt diese über den 01.01.2013 hinaus weiter fort, ohne von den höheren Einkommensgrenzen Gebrauch zu machen  => diese Mitarbeiter bleiben ohne weitere Reaktionen in der Rentenversicherung versicherungsfrei ohne Aufstockung.
  2. Ein Mitarbeiter hat bereits einen EUR 400,- Job und stockt nun auf mehr als EUR 400,- bis EUR 450,- auf. Für diesen fällt die Versicherungspflicht an und der Mitarbeiter muss sich davon befreien lassen.
  3. Ein Mitarbeiter verdient bereits zwischen EUR 400,01 und EUR 450,- und ist bereits in allen Versicherungszweigen pflichtig. Diese Mitarbeiter können weiterhin in der Versicherung verbleiben und bis zum 3112.2014 dies nutzen. Erst danach ist eine Anpassung an die Minijob-Regelungen zwingend vorgeschrieben; eine vorherige Anpassung ist aber auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich. Hinweis: wer sich von der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen möchte, kann dies bis zum 02.04.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 tun, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ansonsten wirkt die Befreiung von Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherung müssten bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und unterliegt den gleichen zeitlichen Bindungsfristen.

Die Entgeltgrenzen bestanden seit Einführung der Minijobs im Jahr 2003 unverändert. Nun werden sie erstmals an die seither erfolgte Lohnentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat die Anhebung der Verdienstgrenze am 23. November 2012 gebilligt.

 

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