Höchstbetrag bei der Pauschalversteuerung der Gruppenunfallversicherung fällt rückwirkend weg

Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab und steht ‒

wie in der Praxis üblich ‒ die Ausübung der Versi­cherungsrechte den Arbeitnehmern zu, führen die Beitragszahlungen zu steuer- und beitragspflichti­gem Arbeitslohn. Die Folge: Die Arbeitnehmer müssen ihren Anteil an der Versicherungsprämie versteuern und verbeitragen.

Steuerfrei bleiben die Beitragsteile, die bei Aus­wärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deswegen zu den steuerfreien Reisekostenerstat­tungen gehören.

Die Pauschalierungsmöglichkeit der Versteuerung mit 20 Prozent der Beiträge vereinfacht hier das Verfahren, wenn mehrere Arbeitnehmer gemein­sam in einem Unfallversicherungsvertrag versi­chert sind. Dann entfallen auch die Sozialabgaben.

Bisher war die Pauschalierung ausgeschlossen, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versiche­rungssteuer durch die Zahl der begünstigten Ar­beitnehmer ergibt, 100 Euro pro Kalenderjahr überstieg.

Diese Grenze von 100 Euro gibt es nun nicht mehr; sie wurde rückwirkend zum 01.01.2024 aufgeho­ben.

Hat also ein Arbeitgeber z. B. für zehn Arbeitneh­mer eine Gruppenunfallversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1.500 Euro zzgl. 285 Euro Versi­cherungssteuer abgeschlossen, so können die 1.785 Euro als Betriebsausgaben angesetzt wer­den. Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen je­weils 178,50 Euro. Davon dürfen 20 Prozent (35,70 Euro) als steuerfreien Reisekostenersatz angesetzt werden. Die verbleibenden 142,80 Euro mussten die Arbeitnehmer bislang versteuern und verbeitragen; denn eine Pauschalierung von mehr als 100 Euro durch den Arbeitgeber war ausge­schlossen. Ab 01.01.2024 kann der Arbeitgeber aufgrund der Änderung im WCG die Steuer auch mit 20 Prozent zu seinen Lasten pauschalieren.

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