Hinweise für Einsatz von geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern

Auch wenn kein Gesetz dazu verpflichtet: bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten sollte immer geprüft werden, ob diese weitere Minijobs ausüben. Als Arbeitgeber muss die rechtliche Beurteilung vorgenommen werden, ob es sich überhaupt um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Nur so können die Beiträge korrekt berechnet und überwiesen werden.

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet die monatliche Entgelt-Grenze von 450 Euro, wird er versicherungspflichtig.

Damit die Prüfung später – z. B. bei einer Betriebsprüfung – nachgewiesen werden kann, nutzt man am besten einen entsprechenden Fragebogen, den man ausfüllen lässt und als Bestandteil zur Personalakte nimmt.

Ein Musterformular finden Sie hier.

 

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