Beschäftigte können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen vom Arbeitgeber nur ein so genannter Poolarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Ein Mitarbeiter, der im Außendienst tätig ist, verfügte bei seinem Arbeitgeber über keinen festen Arbeitsplatz. Stattdessen nutzte er an den Tagen, an denen er im Unternehmen anwesend war, einen der Poolarbeitsplätze. Die Kosten für ein zusätzlich genutztes häusliches Büro machte er steuerlich geltend.
Das Finanzamt lehnte die Vergünstigung jedoch ab, da dem Mann im Betrieb sehr wohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Zwar handele es sich bei einem der Poolarbeitsplätze um einen Arbeitsplatz, diesen könne der Mann aber nicht uneingeschränkt nutzen. Sind alle Plätze belegt, müsse er deshalb auf sein häusliches Arbeitszimmer ausweichen, welches sein fester Arbeitsplatz ist und bleibt.