Ab 2019 gelten Regeln aus einer neuen Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden der Schweiz und Deutschland (Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Oktober 2018). Demnach bleibt das Besteuerungsrecht auch bei der Nichtrückkehr an den Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen im Einsatzland. Die Neuformulierung des Paragraphen 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt für alle Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.