Bei einem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midijobs) handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Zum 01.07.2019 wird die monatliche Entgeltobergrenze von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro erhöht.
Der Begriff ..Gleitzone“ wird ab 01.07.2019 durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Beschäftigungen im Übergangsbereich liegen vor, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 1.300,00 Euro nicht überschreitet.
Die Umstellung erfolgt erst zum 01.07.2019, und nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen zum 01.01.2019, wie im Dezember 2018 schon berichtet.
Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich sind versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. Für Arbeitnehmer gilt eine besondere Beitragsberechnung. Diese bezahlen innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Beitragsanteil aus einem verminderten Arbeitsentgelt (AE). Der geringere Arbeitnehmerbeitrag ergibt sich aus einer rechnerischen Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge aus dem tatsächlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Die Umlagen werden aus dem rentenversicherungspflichtigen AE erhoben.
Wie schon bei der Gleitzone (bis 30.06.2019) erfolgt die Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab dem 01.07.2019 nach einer besonderen Formel:
- Formel Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab dem 01.07.2019
F x 450 +[[1.300 : (1.300 . /. 450)]. /. [450 : (1.300 . /. 450)] x F} x (AE ./.450) - Für 2019 beträgt der Faktor „F“ 0,7566 (30 : 39,65)
- Vereinfachte Formel für Beitragsberechnung
Beitragspflichtige Einnahmen bis 30.06.2019 1,2759625 x Gesamtarbeitsentgelt . /. 234,568125
Beitragspflichtige Einnahmen ab 01.07.2019 1,128858824 x Gesamtarbeitsentgelt . / . 167,516470588
Bei Arbeitnehmern, die bisher mehr als 850 Euro verdienen, wird die Abgabenbelastung verringert. Die volle Abgabenbelastung trifft sie erst ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 1.300 Euro.
Wegfall des Wahlrechts
Für Arbeitsentgelte aus dem Übergangsbereich wird den Entgeltpunkten, die in die Rentenberechnung einfließen, ab 01.07.2019 das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt – und nicht mehr wie bisher (bis zum 30.06.2019) das verminderte Arbeitsentgelt. Da für die Rentenberechnung das tatsächliche Entgelt herangezogen und für die Berechnung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung die gekürzte Vergütung berücksichtigt wird, kommt es zu einem Minus in der Rentenkasse. Dafür müssen alle Beitragszahler mit einem Bruttolohn von über 1.300,00 Euro monatlich aufkommen.
Bisher können Beschäftigte in der Gleitzone durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden. Aufgrund der genannten Neuregelung ist dies nicht mehr erforderlich. Die bisher erteilten Verzichtserklärungen sind also ab Juli 2019 nicht mehr gültig.
Wichtig Für bisherige Midijobber mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro, die in der Vergangenheit eine solche Verzichtserklärung abgegeben haben, sind ab 01.07.2019 die beitragsrechtlichen Regeln für den Übergangsbereich ohne Ausnahme anzuwenden. Die künftigen Rentenansprüche des Versicherten bemessen sich ¬wie bisher – nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Was das Melderecht angeht, muss der Arbeitgeber bzw. das beauftragte Steuerbüro beide Arbeitsentgelte für den betroffenen Arbeitnehmer melden. Einmal das tatsächliche ungekürzte beitragspflichtige Entgelt und einmal die gekürzte Vergütung, aus der der Arbeitnehmeranteil berechnet wurde.
Umlageversicherung
Die Berechnung der Umlagebeiträge U1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) und U2 (Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaft) richtet sich nach dem beitragspflichtigen AE zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auszubildende und Geringverdienergrenze von 325 Euro
Für Auszubildende gelten weder die Regelungen für die geringfügig Beschäftigten noch für die Gleitzone bzw. den Übergangsbereich. Die Geringverdienergrenze beträgt 325 Euro monatlich. Bei Auszubildenden, deren Einkommen diese Grenze nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.
Ganz wichtig ist, dass die Gleitzone nicht entfallen kann, sondern angewandt werden muss. In der Praxis hatte man früher die Gleitzone häufig nicht angewandt, wenn Rückmeldungen des Arbeitnehmers fehlen. Dies ist nun nicht mehr möglich, die Gleitzone muss angewandt werden.
Praxistipp: für die Mitarbeiter sollte ein neuer Hinweis gesetzt werden, das weitere Beschäftigungsverhältnisse zwingend gemeldet werden müssen. Wir empfehlen die Abfrage dieser Themen durch einen neuen Fragebogen: nur so kann halbwegs sicher gestellt werden, dass die Gleitzone korrekte Anwendung findet.