Der flexible weltweite Arbeitseinsatz gehört für viele Arbeitgeber und -nehmer zum Alltag. In Bezug auf die Sozialversicherung ergibt sich dabei immer die Frage nach dem anwendbaren Recht.
In dem Rundschreiben vom 18.02.2021: Anwendbares Recht – Sachverhalte mit Berührungspunkten zu anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig zu Abkommensstaaten erklärt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA ) an vier Beispielen, wie das anwendbare Recht zu ermitteln ist, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl einen Bezug zum europäischen Gemeinschaftsrecht als auch zu bilateralen Sozialversicherungsabkommen hat.
Für alle Fallkonstellationen gilt: Zunächst sollten Arbeitgeber prüfen, welche Rechtsvorschriften auf die Beschäftigung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden ist. Gelten hier nach Artikel 13 Absatz 1 VO (EG) 883/04 die deutschen Rechtsvorschriften, wird eine entsprechende A1-Bescheinigung ausgestellt. Im zweiten Schritt ist dann zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften für die Tätigkeit im Abkommensstaat anwendbar sind. Die Gültigkeit der ausgestellten A1-Bescheinigung bleibt davon jedoch unberührt. Dies gilt auch, wenn der deutsche Arbeitsvertrag während des Einsatzes im Abkommensstaat ruhend gestellt wird.
Gelten die deutschen Rechtsvorschriften für den europäischen Teil der Beschäftigung nicht, kann das bilaterale Abkommen für die Tätigkeit im Abkommensstaat nicht angewendet werden. Besondere Prüfung bedürfen Entsendungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem Abkommensstaat. Selbst wenn direkt vor der Entsendung in einen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften gelten, kann für die Tätigkeit im EU-Land keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden. In einigen Fällen können Arbeitgeber jedoch eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei der DVKA beantragen.