Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das BAG hat aber klar gemacht, dass Bereitschaftsdienst nicht gesondert zu vergüten ist, sondern mit dem Grundgehalt abgegolten ist, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.

Praxistipp: Die Vergütung von Bereitschaftszeiten mit dem Grundlohn ist nicht nur für Berufe in der Gesundheitsbranche, sondern z. B. auch in der Taxi- und Botenbranche sowie der Ver- und Entsorgungswirtschaft von Bedeutung.

 

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