Gesetzesänderung zum 01.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen

AGB-Klauseln in Arbeitsverträgen müssen ab dem 01.10.2016 in „Textform“ anstelle der bisherigen „Schriftform“ gefasst sein. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf darin vereinbarte Ausschlussklauseln.

Die Regelungen des BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts“ für Arbeitsverträge.

Die „Schriftform“ sah die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers vor. Nach der neuen Fassung darf keine strengere Form als die „Textform“ vereinbart werden; also reicht z.B. eine E-Mail. Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers ist künftig nicht mehr nötig.

Die gesetzliche Neuregelung ist nur auf Arbeitsverträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 begründet werden. Besondere Auswirkungen nimmt dies auf die Ausschlussfristen: Für gewöhnlich besagen diese, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist – in der Praxis meist mindestens drei Monate – nach Fälligkeit „schriftlich“ geltend gemacht werden. Hier muss die Schriftform- durch die Textformerfordernis ersetzt werden.

PRAXISHINWEISE:
• Arbeitgeber müssen in den Ausschlussklauseln in ihren Arbeitsvertragsmustern das Wort „Schriftform“ durch „Textform“ ersetzen. Spätestens ab dem 01.10.2016 darf nur noch das angepasste Vertragsmuster verwendet werden.
• In den Klauseln zur Kündigung bzw. Aufhebung von Arbeitsverträgen muss die „Schriftform“ nicht geändert werden. Diese ist in § 623 BGB geregelt und behält ihre Gültigkeit. Eine AGB-Kontrolle findet hier nicht statt.
• In Tarifverträgen können auch nach dem 30.09.2016 Ausschlussfristen, die eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche vorsehen, wirksam vereinbart werden.

Nebenwirkungen bei Altverträgen

Auf vor dem 01.10.2016 geschlossene Arbeitsverträge („Altverträge“) wirkt die neue Regelung grundsätzlich nicht zurück. Ausschlussklauseln, die vor dem 01.10.2016 mit „Schriftform“ vereinbart wurden, bleiben wirksam.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Altverträge nach dem 30.09.2016 ändern. Ein Altvertrag kann sich durch eine Vertragsänderung nach dem 30.09.2016 in einen nach diesem Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrag „wandeln“.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 30.09.2016 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, wonach die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags von dieser Änderung unberührt bleiben. In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, so dass das ab dem 01.10.2016 geltende Recht zu berücksichtigen ist.

 

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