Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt, welches auch einige Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren mit sich bringt, die der Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2017 berücksichtigen muss.

1. ELStAM-Verfahren
Eindeutig ist nun definiert, dass
– das Betriebsstättenfinanzamt für die Überwachung des (zutreffenden) ELStAM-Abrufs durch den Arbeitgeber zuständig ist und dazu Zwangsmaßnahmen festsetzen kann, und
– der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge seiner Arbeitnehmer (z. B. Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis und Versorgungsbezüge oder Versorgungsbezüge und andere Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis) weiterhin mit unterschiedlichen ELStAM lohnversteuern kann. Der zusätzliche Bezug, der z. B. bei Versorgungsbezügen ggf. auch von einem anderen Gehaltsabrechnungsprogramm berechnet wird, kann ohne Abruf der ELStAM mit Steuerklasse VI besteuert werden.

2. Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
Daten aus den Lohnkonten der Arbeitnehmer sollen künftig in einheitlicher Weise – d. h. nach von der Finanzverwaltung festgelegtem Inhalt – standardisiert für Lohnsteueraußenprüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die bereits jetzt freiwillig anwendbare DLS wird damit für Gehaltsdaten ab dem Jahr 2018 verpflichten. Die Details zur DLS sind bereits im BMF-Schreiben von 2011 zu finden.

3. Verfahrensrechtliche Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung
In der Abgabenordnung sorgen neue Vorschriften für Vereinheitlichungen bei der Datenübermittlungspflicht Dritter (z. B. Arbeitgeber) an das Finanzamt. Unter den neuen § 93c AO fällt auch die Übermittlungspflicht der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG. Inhaltlich ändert sich dabei nicht: Arbeitgeber müssen weiterhin eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahrs an das Betriebsstättenfinanzamt übermitteln.

4. Lohnsteuerjahresausgleich
Die Frist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs wurde der Frist zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung angepasst und liegt damit nun bei Ende Februar statt Ende März des Folgejahrs.. Führt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich durch, muss er dies erstmals für 2017 spätestens bei der Lohnabrechnung im Februar 2018 tun.

 

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