Das LSG Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen mit der Selbstständigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH befasst. Folgende Aussagen sind für die Praxis wichtig:
- Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbstständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019, Az. L 7 BA 2028/18).
- Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorität nicht ausreichend beständig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019, Az. L 7 BA 704/18).