Geringfügige Beschäftigung nach Gehaltsumwandlung

Die meisten Unternehmen beschäftigen heute eine oder mehrere Aushilfen. Hier gibt es auch ohne die eventuell anstehende Ausweitung der Einkommensgrenzen der Geringfügigkeit Möglichkeiten, gestalterisch tätig zu werden.

Beispiel: Sie setzen einen Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 440 EUR und unter Anwendung der Gleitzone ein. Dieser möchte nun gerne eine Gehaltsumwandlung in Form einer Zahlung von 50 EUR an eine Pensionskasse vornehmen. Das für die Steuer und die Sozialversicherung relevante Bruttoeinkommen würde dann 390 EUR betragen.

Durch die Kürzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von 440 auf 390 EUR entsteht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Das bedeutet, dass Sie die für Aushilfstätigkeiten vorgesehenen Pauschalbeiträge entrichten müssen. Es besteht keine Versicherungspflicht mehr, weil das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mehr die 400-EUR-Grenze überschreitet. Wie immer hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, selbst die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.

Achtung: Hier gilt ab dem 01.01.2012 die Neu-regelung, dass die Differenz zwischen 19,6 und 15 % alleine vom Arbeitnehmer getragen werden muss. Das hat den Vorteil, dass der geringfügig entlohnte Beschäftigte durch das Aufstocken die gleichen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, als wäre er noch versicherungspflichtig.

 

 

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