Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist nach einer Entscheidung des LAG Hamburg NICHT haltbar. Gemäß HGB erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“.