Will ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung nach dem AGG geltend machen, muss er für alle Schadensersatzansprüche die Zweimonatsfrist einhalten. Diese beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der vermeintlichen Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Im strittigen Fall suchte ein Unternehmen eine „motivierte Mitarbeiter/innen für junges Team in der City“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die Klägerin, damals 41-jährig, bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs und erhielt eine Absage. Sie erhob zwölf Wochen später Klage auf Entschädigung und Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG legte dem EuGH die Frage vor, ob die Frist AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Dieser entschied, dass die Fristen anwendbar sind und wies die Klage ab. Dem schloss sich das BAG an und stellte klar, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Die Klägerin hatte hier bereits zwölf Wochen vorher von der Ablehnung Kenntnis erlangt, damit war die Klage verfristet.