Fristen bei Kündigungen von Schwangeren und Schwerbehinderten

Bei Kündigungen von Schwangeren, Elternzeitlern oder aber schwerbehinderten Mitarbeitern wissen wir, dass eine Kündigung ohne formale Anhörung des Integrationsamtes, des Regierungspräsidiums oder des Gewerbeaufsichtsamtes je nach Zuständigkeit und ohne deren Zustimmung nicht wirksam ist.

Stellt einen allein diese Themenstellung oft schon vor Herausforderungen, so gibt es nun auch bei den Fristen einige Dinge dringend zu beachten:

Hinweis 1: eine gefaxte oder gemailte Zustimmung einer Behörde reicht für eine Kündigung nicht aus. Sie müssen immer das Original zugestellt bekommen haben und dann erst im Anschluss die Kündigung aussprechen.

Darüber hinaus sollten Sie auch hier Vorsicht walten lassen. Die Regierungsbehörden gehen davon aus, dass ein solches Schriftstück 3 Tage im Postlauf ist. Es gilt also in der Rechtsprechung sogar als umstritten, ob eine Kündigung nach zwei Tagen ausgesprochen werden kann, wenn die Zustimmung wirklich schon vorliegt. Warten Sie lieber noch den dritten Tag ab und kündigen Sie dann SOFORT.

Hinweis 2: haben eine Sie einen Mitarbeiter, der schwerbehindert und unter die Regelungen der Elternzeit fällt, so müssen Sie ja zwei Behörden anhören. Eine arbeitet eventuell ganz schnell, die andere etwas langsamer. Dann reicht es aus, wenn die zweite Zustimmung vorliegt, die Kündigung SOFORT auszusprechen. Wichtig ist, dass beide Behörden zugestimmt haben und nach Eingang der zweiten Zustimmung die Kündigung sofort erfolgt.

Hinweis 3: Sie sprechen eine außerordentliche Kündigung aus und der Mitarbeiter teilt Ihnen mit, dass er schwerbehindert ist. Was jetzt? Die Zwei-Wochen-Frist der Reaktionsmöglichkeit ist wahrscheinlich um. Dies ist aber für Ihre Kündigung kein Problem. Die Zwei-Wochen-Frist startet neu, wenn Sie davon erfahren, dass Ihr Arbeitnehmer schwerbehindert ist.

Sollten Sie weitere oder ähnlich gelagerte Fälle haben, können Sie mich jederzeit gerne ansprechen.

 

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