Freigabe KUG auch für Leiharbeit bis 31.12.2022

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 eine Verordnung aus dem BMAS beschlossen, nach der nun auch Zeitarbeitnehmer Zugang zum KUG erhalten. Die Regelungen treten am 01.10.2022 in Kraft und gelten (zunächst) befristet bis zum 31.12.2022.

Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung die Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Das geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließen. Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft.

 

 

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