Freigabe Jahressteuergesetz 2024 durch den Finanzausschuss – Streichung Mobilitätsbudget – Steuerliche Förderung E-Auto

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde durch den Finanzausschuss freigegeben, aber dabei kam es zur Streichung des angedachten Mobilitätsbudgets.

Es bleibt also abzuwarten, was hier nächstes Jahr dann steuerlich auf uns zukommen wird, wenn wieder mehr Klarheit herrscht.

Die kurzfristig in das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) aufgenommenen steuerlichen Verbesserungen beim Kauf von E-Autos sind vom Finanzausschuss allerdings positiv aufgenommen worden. Das berichtet „heute im Bundestag“. |

Dies umfasst die beiden folgenden Steuerförderungen:

•            Die Besteuerung privat genutzter E-Dienstwagen soll noch einmal verbessert werden: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG (Ein-Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Arbeitnehmer versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31.12.2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll rückwirkend für E-Dienstwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

•            Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene und emissionsfreie Fahrzeuge i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Mittel der Wahl: Eine degressive Sonderabschreibung. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen ‒ beginnend mit einem Satz von 40 Prozent im Jahr der Anschaffung, dann 24, 14, neun, sieben und sechs Prozent pro Jahr ‒ komplett abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.

•            Hinweis: Geht es nach der Unions-Fraktion im Bundestag, wird diese 95.000-Euro-Obergrenze sogar ganz aufgehoben.

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