Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitern

Der  Bundestag hat am 23. April das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung beschlossen. Im Gesetz wird auch die Qualifizierung während der Kurzarbeit geregelt.´

 

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung waren folgende Regelungen enthalten:

  • Die bestehende Anhebung des Zuschusses zu den Weiterbildungskosten um 5 % bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Regelung zur betriebsbezogenen beruflichen Weiterbildung wird auf alle Unternehmensgrößen ausgeweitet.

Bisher war die Regelung nur auf Unternehmen mit 2.500 oder mehr Beschäftigten beschränkt. (Inkrafttreten ab 1. Oktober 2020)

  • Es wird klargestellt, dass zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 82 SGB III die Beschäftigten des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden müssen.
  • Wenn eine Weiterbildung nach § 82 SGB III während Kurzarbeit durchgeführt wird, können die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet werden.

Die Regelung ist befristet bis zum 31. Juli 2023.

  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung soll für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden, um die Förderung von „homogenen“ Gruppen zu vereinfachen.

(Inkrafttreten ab 1. Januar 2021)

  • Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft wird erweitert, so dass Beschäftigte altersunabhängig gefördert werden können, d.h. Übernahme der Weiterbildungskosten von bis zu 50 % bzw. 75 % bei KMUs.
  • Für Geringqualifizierte wird ein Anspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses geschaffen, der jedoch eine persönliche Eignung sowie auch eine Arbeitsmarktorientierung des Weiterbildungsziels voraussetzt.
  • Die Assistierte Ausbildung wird weiterentwickelt, indem ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch Grenzgängern eröffnet werden.
  • Das Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen wird geändert: Die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden zum 1. Juli 2020 pauschal um 20 % angehoben. Die Gruppengröße wird durch die Verordnung (AZAV) auf 12 Teilnehmende verringert.

Per Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden noch Änderungen im Gesetzentwurf eingebracht:

  • Der Mindeststundenumfang einer Weiterbildungsmaßnahme wird von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Die Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten und dem Arbeitsentgelt können um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht werden, sofern die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 % der Belegschaft des Betriebs (bei KMU lediglich 10 % der Belegschaft des Betriebs) nicht mehr genügen, um die betrieblichen Anforderungen zu bewältigen und daher notwendigerweise qualifikatorische Anpassungen bei den betroffenen Beschäftigten erforderlich sind. (Inkrafttreten 1. Oktober 2020)
  • Im Bereich der Zulassung dürfen Maßnahmen bei besonderen Aufwendungen die B-DKS um 25 % überschreiten (statt wie im Gesetzentwurf bisher vorgesehen nur um 20 %), ohne in das Kostenzustimmungsverfahren einmünden zu müssen. (Inkrafttreten 1. Oktober 2020)
  • Es wird eine befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, mit der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert werden kann.
  • Es wird aufgenommen, dass bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit Einkommen aus einer ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

 

Das Gesetz soll am 15. Mai 2020 abschließend im Bundesrat beraten werden. Das Gesetz wird dann in wesentlichen Teilen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich im Juni – in Kraft treten.

 

 

 

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