Haben Flugbegleiter am Flughafen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder in der Regel einen „anderen“ Arbeitsplatz. Das FG Münster entschied nun dagegen: Flugpersonal befindet sich somit auf einer Dauer-Auswärtstätigkeit.
Die qualitativ wesentlichen Tätigkeiten finden definitiv im Flugzeug statt, der „Briefing-Raum“ am Flughafen, an dem die Flugbegleiter ihren Einsatzplan erläutert bekommen, stellen keinen „anderen“ Arbeitsplatz dar. Für die steuerfreie Erstattung der Aufwendungen durch den Arbeitgeber bzw. alternativ für den Werbungskostenabzug von Flugbegleitern bedeutet das:
Ersatz von Fahrtkosten: pauschal 0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten
Verpflegung: Ansatz der gesetzlichen Verpflegungspauschalen
Auch das neue Reisekostenrecht 2014 birgt hier keine Veränderung, da die Qualität der Arbeiten immer noch den Schwerpunkt darauf legt, wo wirklich gearbeitet wird, was wohl im Flugzeug stattfinden wird.
Vorsicht aber bei Anwendung der Reisekostensätze: Besonders bei Auslandsflügen sind die Landesgrenzen zu beachten bzw. die grundlegenden Entscheidungen bei Flügen über zwei Tage hinweg.