Flüchtlinge

Derzeit ist das Thema in aller Munde und immer mehr Arbeitgeber beschäftigen sich mit der Option der Einstellung von Flüchtlingen. Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, die wir nachfolgend kurz vorstellen möchten.

Aufenthaltstitel
Wichtig zu klären ist zunächst der Aufenthaltsstatus, denn der entscheidet, ob ein Flüchtling in Deutschland arbeiten darf. Asylberechtigte problemlos eingestellt werden, also Menschen, die als politisch Verfolgt anerkannt wurden und einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Schwieriger wird es schon bei Asylbewerbern und Geduldeten. Asylbewerber sind Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge beantragt haben, deren Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist. Von Geduldeten wird gesprochen, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde, aber sie dennoch nicht abgeschoben werden können. Etwa, weil in ihrer Heimat Krieg herrscht oder unklar ist, aus welchem Land sie kommen. Asylbewerber und Geduldete dürfen in den ersten drei Monaten nach der Registrierung in Deutschland nicht arbeiten. Im Anschluss folgt eine Phase von 15 Monaten, in der sie beschäftigt werden können, wenn die lokale Arbeitsagentur eine „Vorrangprüfung“ durchgeführt hat. Dabei wird geprüft, ob es einen Deutschen oder EU-Bürger gibt, der ein Vorrecht hat, den Job zu bekommen. Für diese Prüfung braucht die Arbeitsagentur etwa zwei Wochen Zeit; gibt es keine Alternative für die Stellenbesetzung, muss danach die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden, die wieder nötigt einige Wochen für die Prüfung benötigt. Positiv: Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung. Dann dürfen auch Antragsteller arbeiten, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde – vorausgesetzt, sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsland. Diese Personen dürfen überhaupt nicht in Deutschland arbeiten.

Behördliche Zustimmung
Ob wegen Vorrangprüfung oder der langen Bearbeitungszeit der Asylanträge…. nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben 2015 rund 29100 Asylbewerber und lediglich 6200 Geduldete eine Arbeitserlaubnis erhalten – von insgesamt rund 1,2 Millionen Flüchtlingen, die derzeit in Deutschland leben.

Ausbildung
Asylbewerber dürfen eine betriebliche Ausbildung nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland beginnen, Geduldete sofort – sofern kein Arbeitsverbot durch die Ausländerbehörde vorliegt. Der Arbeitgeber muss für den Ausbildungsplatz bei der Bundesagentur aber immer eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Praxistipp: seit letzten Sommer kann ein Flüchtling nach Beginn seiner Ausbildung in der Regel nicht abgeschoben werden. Rein schulische Berufsausbildungen und staatlich anerkannte Ausbildungen sind für Asylbewerber und Geduldete jederzeit möglich und müssen nicht von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Für Asylberechtigte, die mit einer Ausbildung beginnen, ist ebenfalls keine Zustimmung notwendig.

Praktika
Wenn Asylbewerber und Geduldete Praktika zur beruflichen Orientierung machen wollen, brauchen sie dafür keine Zustimmung der Arbeitsagentur, aber von der Ausländerbehörde. Die Praktika dürfen längstens drei Monate dauern, der Arbeitgeber muss keinen Mindestlohn zahlen, da diese Praktika als Orientierungspraktikum gelten. Praktika zur Einstiegsqualifizierung (EQ) können sechs bis zwölf Monate dauern. Eine Genehmigung seitens der Ausländerbehörde ist erforderlich, nicht aber von der Arbeitsagentur. Arbeitgeber müssen eine finanzielle Förderung vor Praktikumsstart bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragen. Die EQ ist sozialversicherungs- und vergütungspflichtig.

Sprachkenntnisse
Es gibt zwar nach wie vor kein bundesweites Sprachkursprogramm für Flüchtlinge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet aber einen Integrationskurs mit einem Umfang von 600 Stunden Deutschunterricht und 60 Stunden Landeskunde für Asylberechtigte und Flüchtlinge mit einer „guten Bleibeperspektive“, die höchstwahrscheinlich asylberechtigt sind, an. Darüber hinaus bietet das BAMF berufsbezogenen Deutschunterricht an. Der kostenlose Sprachunterricht dauert sechs Monate und beinhaltet ein Praktikum (vier bis sechs Wochen) bei einem lokalen Arbeitgeber.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge

Kennen Sie KIRA?

Die DRV realisiert derzeit jährliche Nachforderungen im hohen dreistelligen Millionenbereich. Grundlage ist hier die Prüfung